Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung. Diese ist von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit zu bestimmen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.Satzung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.11.2015.