Satzung

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft örtlich/regionaler Träger der Jugendsozialarbeit Thüringen/Sachsen-Anhalt e.V.“ (nachfolgend LAG genannt).
  2. Der Sitz des Vereines ist Suhl.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Suhl eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben
  1. Die LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO)“ in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck der LAG ist die sozialpädagogische, berufliche und wirtschaftliche Betreuung, insbesondere die Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung junger Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt im besonderen Maße benachteiligt sind.
  3. Die LAG hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit aller ihr angeschlossenen örtlich/regionalen Träger der Jugendsozialarbeit der Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt zu koordinieren, Maßnahmen zu planen, abzustimmen, zu ergänzen und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen. Das erfolgt insbesondere durch:
    • Zusammenarbeit mit Ministerien, Sozialleistungsträgern, Organisationen, Verbände und Einrichtungen,
    • Beteiligung an der Jugendhilfeplanung,
    • Stellungnahmen zu Gesetz- und Richtlinienentwürfen im Bereich der Jugendsozialarbeit und zu Entwürfen und Vorhaben, die auf die Jugendsozialarbeit Auswirkungen haben,
    • Sammlung und Austausch von Erfahrungen im Rahmen der LAG sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsgemeinschaften,
    • Fortbildung von Fachkräften, die in der Jugendsozialarbeit tätig sind,
    • Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Die LAG vertritt die Belange und Interessen der ihr angeschlossenen Träger gegenüber der für Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendsozialarbeit zuständigen Landesregierung, parlamentarischen Gremien, Behörden und Verbänden des Landes Thüringen und Sachsen-Anhalt.
  5.  

 

§ 3

Selbstlosigkeit
  1. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Landesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft keine Anteile des LAG-Vermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5.  

 

§ 4

Mitgliedschaft
  1. Mitglied der LAG kann jeder Träger der Jugendsozialarbeit aus dem Land Thüringen und Sachsen-Anhalt werden, der konfessionell und parteipolitisch unabhängig ist und sich zum Selbstverständnis örtlich/regionaler Einrichtung bekannt. Üben leitende MitarbeiterInnen dieses Trägers eine weitere / weitere bezahlte Tätigkeit(en) bei einem Träger aus, der einem anderen (Spitzen-)Verband der Jugendsozialarbeit angehört (Geschäftsbesorgung), so ist eine Mitgliedschaft des Trägers in der LAG aus diesem Grund nicht möglich. Der Antrag ist formlos schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.
  3. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende an den Vorstand zu erklären.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der LAG verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5

Beiträge
  1. Die Mitglieder der LAG zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Änderung der Festsetzung der Beiträge ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 6

Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan der LAG.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Beschlussfassung über den Haushalt und die Rechnungslegung der LAG,
    • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • die Festlegung von Leitlinien für die Arbeit der LAG,
    • den Beschluss von Satzungsänderungen,
    • zwei Kassenprüfer zu wählen,
    • die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft zu beschließen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende/Stellvertreter beruft unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich ein.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der LAG erfordert oder die Einberufung von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden zu Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  7. Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 7

Vorstand
  1. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan der LAG.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Schatzmeister.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Erklärungen im Namen des Vereins können nur durch den Vorstand abgegeben werden.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen wurde.
  6. Der Vorsitzende beruft unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung den Vorstand mindestens zwei Mal im Jahr ein.

 

§ 8

Eine Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder zur Beschlussfassung anwesend sein. Ist nach der ersten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so erfolgt eine erneute Einladung unter Einhaltung der in §6 Absatz 4 vorgesehenen Fristen. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist dann mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung. Diese ist von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit zu bestimmen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.Satzung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.11.2015.